Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

MyHomeGym GmbH

Chauseestrasse 122

10155 Berlin

Deutschland

 

Steuernummer: 30/450/51423

Umsatzsteuer-ldentifikationsnummer: DE348788183

eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht Berlin Charlottenburg HRB165787B

 

 

Artikel 1: Anwendbarkeit, Definitionen

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für jedes Angebot und jeden Vertrag über die Gründung der MHG GmbH (im Folgenden MHG GmbH) und den damit zusammenhängenden Tätigkeiten und Aufträgen sowie für alle Kauf- und Verkaufsverträge (ob zusammenhängend oder nicht).

2. Der Kunde oder der Käufer wird im Folgenden als „die andere Partei“ bezeichnet.

3. Verschiedene Bestimmungen dieser AGBs beziehen sich auf eine natürliche Person, die außerhalb ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt. In diesen Bestimmungen wird die andere Partei als „Verbraucher“ bezeichnet.

4. Unter „Angebot“ wird folgendes verstanden: jedes Angebot der MHG GmbH, sei es in Form eines schriftlichen Angebots oder nicht.

5. Unter „schriftlich“ wird verstanden: per Brief, E-Mail, WhatsApp oder jedes andere Kommunikationsmittel, das nach dem Stand der technischen Entwicklung und den in diesem Zusammenhang vorherrschenden Standards gleichgesetzt werden kann.

6. „Unterlagen“ bedeutet: von der MHG GmbH und/oder der Gegenpartei zu erstellende oder bereitzustellende Zeichnungen, Entwürfe, Berechnungen usw. Dabei kann es sich sowohl um physische als auch um digitale Unterlagen handeln.

7. Unter „Informationen“ ist zu verstehen: sowohl die vorgenannten Dokumente als auch andere (mündliche) Daten, die die MHG GmbH und/oder die andere Partei bereitstellen (müssen).

8. Unter „Ware“ wird verstanden: alle Waren, die von der MHG GmbH separat an die andere Partei zu liefern sind, sowie die Waren und (Bau-)Materialien, die verwendet/benötigt und während der Ausführung eines Auftrags geliefert werden sollen.

9. Die mögliche Unanwendbarkeit einer (Teil-) Bestimmung dieser AGB berührt nicht die Anwendbarkeit der anderen Bestimmungen.

10. Im Falle eines Widerspruchs oder Widerspruchs zwischen dieser AGB und einer Übersetzung davon ist der niederländische Text maßgebend.

11. Diese AGB gelten auch für Folge- oder Teilaufträge, Nachlieferungen oder Teilaufträge, die sich aus dem Vertrag ergeben.

Artikel 2: Angebot

1. Soweit in/bei einem Angebot keine Gültigkeitsdauer angegeben ist, handelt es sich um ein unverbindliches Angebot. Die MHG GmbH kann dieses Angebot spätestens innerhalb von 2 Werktagen nach Zugang der Annahme widerrufen.

2. Ein zusammengesetztes Angebot verpflichtet die MHG GmbH nicht, einen Teil der angebotenen Leistung/Ware zu einem entsprechenden Teil des Preises oder Tarifs zu liefern.

3. Wenn das Angebot auf Informationen des Vertragspartners beruht und sich diese Informationen als falsch/unvollständig herausstellen oder nachträglich ändern, kann die MHG GmbH die angegebenen Preise, Tarife und/oder Lieferzeiten anpassen.

4. Das Angebot, die Preise und/oder Tarife gelten nicht automatisch für zukünftige Bestellungen/Folgebestellungen oder Nachbestellungen.

5. Dargestellte Modelle und Beispiele sowie Angaben zu Maßen, Gewichten, Materialien, Farben und sonstigen Beschreibungen in Prospekten, Werbematerialien und/oder auf der Website der MHG GmbH sind so genau wie möglich, jedoch nur annähernd angegeben. Die andere Partei kann hieraus keine Rechte ableiten.

6. Die MHG GmbH kann dem Vertragspartner die zum Zweck des Angebots entstandenen Kosten in Rechnung stellen, wenn sie dem Vertragspartner diese Kosten vorher schriftlich mitgeteilt hat.

7. Nimmt die Gegenpartei ein Angebot nicht an, wird sie alle mit diesem Angebot gelieferten Unterlagen auf erste Anforderung an die MHG GmbH zurücksenden.


Artikel 3: Vertragsabschluss

1. Der Vertrag kommt zustande, nachdem der Vertragspartner das Angebot der MHG GmbH angenommen hat, auch wenn diese Annahme in geringfügigen Punkten von diesem Angebot abweicht. Weicht diese Abnahme jedoch in wesentlichen Punkten ab, kommt der Vertrag erst zustande, wenn die MHG GmbH diesen Abweichungen schriftlich zugestimmt hat.

2. Die MHG GmbH ist nur gebunden an:

a) eine Bestellung oder Bestellung ohne vorheriges Angebot;

b) mündliche Vereinbarungen;

c) Ergänzungen oder Änderungen der AGB oder des Vertrags; nach schriftlicher Bestätigung hiervon gegenüber der anderen Partei oder sobald die MHG GmbH mit der Ausführung des Auftrags, der Bestellung oder der Vereinbarungen ohne Einwände der anderen Partei begonnen hat.


Artikel 4: Vergütung, Preise, Tarife

1. Sofern sich die Parteien nicht auf einen Stundensatz einigen, erbringt die MHG GmbH die vereinbarte Leistung gegen ein festes Honorar.

2. Die MHG GmbH kann dieses Pauschalhonorar erhöhen, wenn sich während der Vertragserfüllung herausstellt, dass der vereinbarte/erwartete Arbeitsaufwand nicht richtig eingeschätzt wurde, dieser Schätzfehler nicht der MHG GmbH zuzurechnen ist und ihr nach vernünftigem Ermessen nicht zugemutet werden kann, die auszuführenden Arbeiten zum vereinbarten Honorar auszuführen.

3. Vereinbaren die Parteien einen Stundensatz, berechnet die MHG GmbH die Vergütung nach der Anzahl der aufgewendeten Stunden unter Zugrundelegung dieses Stundensatzes. Bei Streitigkeiten über die aufgewendeten/verrechneten Stundenzahlen ist die Zeiterfassung der MHG GmbH verbindlich, sofern die Gegenpartei nicht das Gegenteil beweist.

4. Die Stundensätze gelten für normale Werktage, worunter verstanden wird: Montag bis Freitag (ausgenommen anerkannte gesetzliche Feiertage) von 7.00 bis 16.00 Uhr.

5. Die in einem Angebot, einer Preis- oder Tarifliste angegebenen Preise und Tarife verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer und etwaiger Kosten, wie Grundbuchamt nach dem Gesetz über den Informationsaustausch unterirdischer Netze (WION) und Erklärungen von beauftragten Dritten, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.

6. a) Wenn für die MHG GmbH zwischen dem Abschluss und der Durchführung des Vertrages (kosten-)preiserhöhende Umstände eintreten, die auf Änderungen von Gesetzen und Vorschriften, behördliche Maßnahmen, Währungsschwankungen oder Preisänderungen der erforderlichen Tätigkeiten beruhen, so kann die MHG GmbH die vereinbarten Preise und Tarife entsprechend erhöhen und dem Vertragspartner in Rechnung stellen.

b) Bei Preis- oder Tariferhöhungen innerhalb von 3 Monaten nach Vertragsschluss kann der Verbraucher den Vertrag durch schriftliche Erklärung auflösen. Sofern der Verbraucher nicht innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Preis- oder Tarifänderung erklärt, dass er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen möchte, kann die MHG GmbH davon ausgehen, dass der Verbraucher dieser Änderung zugestimmt hat.


Artikel 5: Einschaltung Dritter

Wenn die MHG GmbH dies für erforderlich hält, kann sie bestimmte Arbeiten und Lieferungen durch Dritte ausführen lassen.

 

Artikel 6: Pflichten der anderen Partei

1. Die andere Partei stellt folgendes sicher:

a. sie stellt alle für die Vertragsdurchführung erforderlichen Informationen (einschließlich selbst eingeholter Genehmigungen, Ausnahmegenehmigungen, Bescheide etc.) rechtzeitig und in der von der MHG GmbH gewünschten Weise zur Verfügung;

b. die MHG GmbH hat - im Falle von Arbeiten vor Ort - zu den vereinbarten Terminen Zugang zu diesem Arbeitsort. Dieser Standort muss die geltenden gesetzlichen (Sicherheits-) Anforderungen erfüllen;

c. die von ihr beauftragten Dritten führen ihre Arbeiten und Lieferungen so aus, dass die MHG GmbH hierdurch nicht behindert und in der Ausführung des Vertrages nicht verzögert wird;

d. die Arbeitsstätte ist in einem solchen Zustand, dass die MHG GmbH die Arbeiten ungehindert durchführen und fortsetzen kann;

e. der MHG GmbH wird rechtzeitig Gelegenheit gegeben, die Anlieferung, Einlagerung und/oder den Abtransport der erforderlichen/zu liefernden Gegenstände und Hilfsmittel zu veranlassen;

f. die MHG GmbH kann am Arbeitsort kostenlos über die von ihr benötigten Anschlussmöglichkeiten für Strom, Gas und Wasser verfügen. Ausfallzeiten infolge eines Wasser-, Gas- oder Stromausfalls gehen zu Lasten der anderen Partei;

g. die MHG GmbH wird vor Beginn der Arbeiten über die Lage von (eigenen und internen) Kabeln, Rohren etc., die nicht unter die WION fallen, informiert;

h. die andere Partei informiert die MHG GmbH unverzüglich, wenn sich die Lage der unter die WION fallenden Kabel, Rohre etc. geändert hat oder möglicherweise von den dem Grundbuchamt bekannten Angaben abweicht;

k. die andere Partei hat die Lieferung des MyHomeGyms versichert, sobald das MyHomeGym auf dem vereinbarten Grundstück/im Garten aufgestellt ist. Zu diesem Zeitpunkt erlöschen die Versicherungen der MHG GmbH als Frachtführer. Alle Folgen für eine Nicht- oder Nachversicherung gehen daher zu Lasten der Gegenpartei.

2. Die andere Partei versichert, dass die bereitgestellten Informationen richtig und vollständig sind und stellt die MHG GmbH von Ansprüchen Dritter frei, die sich aus unrichtigen und/oder unvollständigen Informationen ergeben.

3. Die MHG GmbH behandelt die von der anderen Partei bereitgestellten Informationen vertraulich und gibt sie nur an Dritte weiter, soweit dies für die Vertragsdurchführung erforderlich ist.

4. Der Vertragspartner gestattet der MHG GmbH unentgeltlich, Namensangaben und Werbung am Arbeitsort oder auf der Arbeitsstelle anzubringen.

5. Wenn die andere Partei die vorgenannten Verpflichtungen nicht (fristgerecht) erfüllt, kann die MHG GmbH die Ausführung des Vertrags aussetzen, bis die andere Partei ihre Verpflichtungen erfüllt hat. Die hieraus entstehenden Kosten und sonstigen Folgen gehen zu Lasten und auf Gefahr der anderen Partei.

6. Wenn die Gegenpartei ihren Verpflichtungen nicht nachkommt und die MHG GmbH keine sofortige Erfüllung verlangt, berührt dies nicht das Recht der MHG GmbH, die Erfüllung zu einem späteren Zeitpunkt zu verlangen.


Artikel 7: Lieferung, (Fertigstellungs-)Zeiten

1. Vereinbarte Bedingungen sind niemals strikte Bedingungen. Wenn die MHG GmbH ihren Verpflichtungen nicht (zeitgerecht) nachkommt, muss die andere Partei sie schriftlich in Verzug setzen und eine angemessene Frist zur weiteren Erfüllung einräumen.

2. Die MHG GmbH kann den Vertrag in Teilleistungen erbringen und jede Teillieferung bzw. -leistung gesondert in Rechnung stellen.

3. Die Gefahr für die zu liefernden Waren geht in dem Moment auf die Gegenpartei über, in dem sie am Arbeitsort/Aufstellungsort ankommen oder sonst der Gegenpartei tatsächlich zur Verfügung stehen. Die Transportkosten gehen zu Lasten der Gegenpartei.

4. Wenn es aus einem Grund innerhalb der Risikosphäre der anderen Partei unmöglich erscheint, die vereinbarte Leistung oder die bestellten Waren (in der vereinbarten Weise) an die andere Partei zu liefern oder wenn sie nicht abgeholt werden, kann die MHG GmbH die Ware einlagern. Waren, die zur Ausführung des Vertrages gekauft wurden, gehen zu Lasten und Gefahr der Gegenpartei. Die Gegenpartei wird es der MHG GmbH dann ermöglichen, die Leistung oder die Waren innerhalb einer von der MHG GmbH gesetzten angemessenen Frist zu liefern oder diese Waren doch abzuholen.

5. Kommt die Gegenpartei ihren Verpflichtungen nach Ablauf der vorgenannten angemessenen Frist nicht nach, gerät sie sofort in Verzug. Die MHG GmbH kann dann den Vertrag ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Erklärung auflösen, die Ware an Dritte verkaufen und bereits erstellte Unterlagen vernichten, ohne zum Ersatz von Schäden, Kosten und Zinsen verpflichtet zu sein. Davon unberührt bleibt die Verpflichtung der Gegenpartei zum Ersatz etwaiger (Lager-) Kosten, Schäden und entgangenen Gewinns der MHG GmbH und/oder das Recht der MHG GmbH, die Erfüllung doch noch zu fordern.


Artikel 8: Transport des MyHomeGyms: Genehmigung/Ausnahme, Transportdatum

1. Soweit die Parteien vereinbaren, dass die MHG GmbH – mit oder ohne Einschaltung Dritter – die für den Transport erforderliche Genehmigung/Freistellung beantragt/erbringt, gelten die nachfolgenden Bestimmungen.

2. Die MHG GmbH informiert die andere Partei ausdrücklich über Folgendes:

a. das Ausstellungsdatum/der Zeitraum für die Erteilung der Genehmigung/ Ausnahmegenehmigung hängt unter anderem von den Abmessungen des zu transportierenden MyHomeGyms, der Region, in der der Transport stattfinden muss, und davon ab, ob die zuständige Straßenverkehrsbehörde über zusätzliche Sets verfügt für die Anforderungen an den Transport;

b. das geplante Transportdatum hängt teilweise von der Verfügbarkeit von obligatorischen Transportbegleitpersonen ab;

c. trotz Erteilung der Genehmigung/Ausnahmegenehmigung können noch Breitenbeschränkungen für den Transport bestehen, beispielsweise aufgrund akuter Baustellen zum vorgesehenen/geplanten Transporttermin.

3. Vor diesem Hintergrund übernimmt die MHG GmbH keine Gewähr hinsichtlich des Erteilungsdatums einer beantragten Genehmigung/Ausnahmegenehmigung oder der Realisierbarkeit eines beabsichtigten Transportdatums. Die MHG GmbH haftet nicht für Verzögerungen, die in diesem Zusammenhang auftreten, noch für Schäden, die der anderen Partei hieraus entstehen.



Artikel 9: Fortschritt, Ausführung der Vereinbarung

1. Verzögert sich der Beginn, Fortgang oder Abschluss der Arbeiten oder der vereinbarten Lieferung von Waren, weil:

a. die MHG GmbH nicht rechtzeitig alle erforderlichen Informationen von der anderen Partei erhalten hat;

b. die MHG GmbH eine vereinbarte (Vorschuss-) Zahlung von der anderen Partei nicht rechtzeitig erhalten hat;

c. andere Umstände vorliegen, die zu Lasten und auf Gefahr der anderen Partei gehen;

hat die MHG GmbH Anspruch auf eine angemessene Verlängerung der Liefer-/Fertigstellungsfrist und auf Ersatz der ihr entstehenden Kosten und Schäden, wie etwa Wartezeiten.

2. Wird der Vertrag in Phasen ausgeführt, kann die MHG GmbH die Ausführung der zu einer nachfolgenden Phase gehörenden Teile aussetzen, bis die andere Partei die Ergebnisse der vorangegangenen Phase genehmigt hat. Die daraus resultierenden Kosten und Schäden gehen zu Lasten der anderen Partei.

3. Die MHG GmbH wird sich bemühen, die vereinbarten Arbeiten und Lieferungen innerhalb der vereinbarten und geplanten Zeit auszuführen, soweit ihr dies zumutbar ist. Wenn die Ausführung des Vertrags auf Wunsch der anderen Partei beschleunigt wird, kann die MHG GmbH die Überstunden und andere damit verbundene Kosten der anderen Partei in Rechnung stellen.

4. Die MHG GmbH führt die Arbeiten sach- und vertragsgemäß so aus, dass Schäden an Personen, Sachen oder Umwelt so gering wie möglich gehalten werden.

5. Die MHG GmbH weist die andere Partei auf Ungenauigkeiten, Fehler usw. im Auftrag oder im Namen der anderen Partei hin:

a. bei bereitgestellten Dokumenten;

b. bei vorgeschriebenen Konstruktionen, Arbeitsweisen etc.;

c. gegebenen Anweisungen, soweit diese Mängel, Fehler, Mängel etc. für die Leistung der MHG GmbH relevant, ihr bekannt sind oder bekannt sein könnten.

6. Der MHG GmbH sind die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Anordnungen bekannt. Die mit der Einhaltung dieser Vorschriften und Entscheidungen verbundenen Kosten gehen zu Lasten der anderen Partei.

7. Die MHG GmbH verwendet selbst beschaffte Materialien/Waren nur zur Erbringung vereinbarter Arbeiten. Wenn der Vertragspartner, zum Beispiel bei einem neu zu errichtenden MyHomeGyms, andere Materialien/Gegenstände verarbeiten/einbauen lassen möchte, kann dies in Absprache mit der MHG GmbH erfolgen. Die andere Partei ist dann jedoch für den Kauf und die Verarbeitung/Installation dieser Materialien/Gegenstände verantwortlich.

8. Die MHG GmbH informiert die andere Partei über die Folgen für vereinbarte Preise, Tarife und Bedingungen:

a. bei von der anderen Partei gewünschten Änderungen der vereinbarten Arbeiten;

b. wenn sich während der Ausführung des Vertrags herausstellt, dass er aufgrund unvorhergesehener Umstände nicht in der vereinbarten Weise ausgeführt werden kann. In diesem Fall wird sich die MHG GmbH zunächst mit der anderen Partei über die geänderte Umsetzung beraten. Bei Unmöglichkeit der Leistung hat die MHG GmbH in jedem Fall Anspruch auf vollen Ersatz der bereits erbrachten Leistungen und Lieferungen.

9. Mehr- und Minderarbeiten werden zwischen der MHG GmbH und der Gegenpartei schriftlich vereinbart. Unter zusätzlichen Arbeiten werden verstanden: alle zusätzlichen Arbeiten und Lieferungen, die auf Wunsch der anderen Partei oder notwendigerweise aus den Arbeiten entstehen, die nicht im Angebot oder der Bestellung enthalten sind. Die MHG GmbH kann die entstehenden Kosten der anderen Partei gesondert in Rechnung stellen.

10. Die Gegenpartei prüft sorgfältig jeden Entwurf, den ihr die MHG GmbH vorlegt, und informiert die MHG GmbH so schnell wie möglich über ihre Antwort. Ggf. wird die MHG GmbH das Konzept anpassen und erneut zur Genehmigung einreichen. Die MHG GmbH kann von der anderen Partei verlangen, die endgültige Version pro Seite zur Genehmigung zu paraphieren oder eine schriftliche Genehmigungserklärung zu unterzeichnen. Die andere Partei darf die erstellten Dokumente nur nach der oben genannten Vereinbarung verwenden.

11. Muss die MHG GmbH bereits freigegebene Unterlagen ändern, so gilt dies als Mehraufwand und die MHG GmbH darf die dadurch entstehenden Mehrkosten an die andere Partei weitergeben.


Artikel 10: Fertigstellungs-, Genehmigungs- und Wartungszeitraum

1. Die MHG GmbH wird die andere Partei darüber informieren, sobald die vereinbarten Arbeiten abgeschlossen sind.

2. Das Werk und die dazu gelieferten Waren werden in Übereinstimmung mit der Vereinbarung geliefert, sobald die andere Partei es überprüft und die Liefererklärung oder den Arbeitsauftrag zur Genehmigung unterzeichnet hat.

3. Das Werk/der Gegenstand gilt als genehmigt, wenn:

a. die Gegenpartei nicht innerhalb von 2 Wochen eine ausgefüllte Liefererklärung oder einen unterschriebenen Arbeitsauftrag an die MHG GmbH zurücksendet und innerhalb dieser Frist nicht reklamiert hat;

b. die MHG GmbH keine Liefererklärung hat oder einen Arbeitsauftrag abgegeben und die Gegenpartei sich nicht innerhalb von 2 Wochen nach Abschluss der Arbeiten beschwert hat;

c. die mit dem Werk gelieferte Ware bereits vor Ablauf der vorgenannten Frist von der anderen Partei in Gebrauch genommen wurde.

4. Noch nicht ausgeführte/nicht fertig gestellte Arbeiten von Dritten, die von oder im Auftrag der anderen Partei beauftragt wurden und die die bestimmungsgemäße Verwendung des mit dem Werk gelieferten Gegenstandes/des Gegenstandes, an dem die Arbeiten durchgeführt wurden, beeinflussen, sind kein Grund, die Genehmigung der Arbeiten der MHG GmbH zu verweigern.

5. Geringfügige Mängel, die auf einfache Weise innerhalb einer zwischen den Parteien vereinbarten Wartungsfrist behoben werden können, berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme, sofern diese Mängel der Inbetriebnahme nicht entgegenstehen. In Ermangelung einer vereinbarten Frist gilt eine Wartungsfrist von 30 Tagen nach Lieferung. Innerhalb dieses Wartungszeitraums festgestellte geringfügige Mängel werden von der MHG GmbH behoben.

6. Wenn die Gegenpartei nach der Liefer- oder Wartungszeit immer noch Mängel oder Unvollkommenheiten aufweist usw. gelten die Bestimmungen des Reklamationsartikels.


Artikel 11: Beschwerden

1. Die Gegenpartei prüft die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt und vermerkt alle sichtbaren Mängel und Mängel, Schäden und/oder Abweichungen in der Anzahl und/oder andere Nichtkonformitäten auf dem Frachtbrief oder des Begleitscheins oder meldet dies – in Ermangelung einer solchen – innerhalb von 2 Werktagen schriftlich an die MHG GmbH. Werden solche Beanstandungen nicht rechtzeitig gemeldet, gilt die Ware als in gutem Zustand und vertragsgemäß erhalten.

2. Sonstige Beanstandungen an der gelieferten Ware werden von der Gegenpartei der MHG GmbH unverzüglich nach Entdeckung – spätestens jedoch innerhalb der vereinbarten Gewährleistungsfrist – schriftlich angezeigt. Alle Folgen einer nicht unverzüglichen Meldung gehen zu Lasten der anderen Partei. Ist keine Gewährleistungsfrist vereinbart, gilt eine Frist von 1 Jahr ab Lieferung.

3. Reklamationen über durchgeführte Arbeiten sind von der Gegenpartei unverzüglich nach Entdeckung – spätestens jedoch innerhalb einer von der MHG GmbH gesetzten (Gewährleistungs-) Frist nach Lieferung – schriftlich bei der MHG GmbH anzuzeigen. Alle Folgen einer nicht unverzüglichen Meldung gehen zu Lasten der anderen Partei. Ist keine (Gewährleistungs-) Zeit vereinbart, gilt eine (Gewährleistungs-) Zeit von 3 Monaten. Werden solche Beanstandungen nicht rechtzeitig gemeldet, gelten die Arbeiten als vertragsgemäß ausgeführt.

4. Mangels rechtzeitiger Reklamation ist die Berufung auf eine vereinbarte Garantie ausgeschlossen.

5. Sind die für die vereinbarten Arbeiten erforderlichen Artikel nur in (Groß-)Verpackungen oder Mindestmengen/Lagermengen beim Lieferanten lieferbar, können die Artikel geringfügige - branchenübliche - Abweichungen hinsichtlich angegebener Maße, Gewichte, Farben usw. Diese Abweichungen stellen keinen Mangel der MHG GmbH dar und es besteht kein Gewährleistungsanspruch.

6. Reklamationen setzen die Zahlungsverpflichtung der Gegenpartei nicht aus.

7. Der vorstehende Absatz gilt nicht für Verbraucher.

8. Die Gegenpartei ermöglicht der MHG GmbH die Untersuchung der Beschwerde und stellt alle relevanten Informationen zur Verfügung. Ist für die Untersuchung eine Rücksendung erforderlich oder muss die MHG GmbH der Beanstandung vor Ort nachgehen, so geht dies zu Lasten des Vertragspartners, es sei denn, die Beanstandung erweist sich nachträglich als begründet. Das Transportrisiko während des Versands trägt immer der Vertragspartner.

9. Rücksendungen erfolgen in einer von der MHG GmbH zu bestimmenden Weise und in der Originalverpackung bzw. Verpackung.

10. Keine Beanstandungen sind möglich bei:

a. Fehlern oder Eigenschaften von Gegenständen, die aus natürlichen Materialien hergestellt wurden, wenn diese Fehler oder Eigenschaften in der Natur der Materialien liegen;

b. leichte gegenseitige Farbabweichungen;

c. Waren, die sich nach Eingang bei der Gegenpartei in Art und/oder Zusammensetzung geändert haben oder ganz oder teilweise behandelt oder verarbeitet wurden.


Artikel 12: Garantien

1. Die MHG GmbH führt die vereinbarten Lieferungen und Arbeiten sach- und branchenüblich aus, übernimmt jedoch niemals eine weitergehende Garantie als ausdrücklich vereinbart.

2. Die MHG GmbH gewährleistet während der Gewährleistungsfrist die übliche Beschaffenheit und Zuverlässigkeit der gelieferten Ware.

3. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, gelten für neue MyHomeGyms folgende Garantien und Gewährleistungsfristen:

a. eine 3-jährige Garantie nach Lieferung auf das Rumpfteil und die Gebäudekonstruktion, einschließlich des Daches und der Außenverkleidung;

b. zusätzlich zu der unter a. genannten Garantie gilt für die Außenverkleidung (je nach Art der Außenverkleidung) eine Produktgarantie von 3 Jahren ab Lieferung;

c. für Küchengeräte, Zentralheizungen und/oder Öfen, gelten die Garantien der jeweiligen Hersteller. Auf Anfrage wird die MHG GmbH die andere Partei über diese Garantien weiter informieren;

d. eine 3-jährige Garantie nach Lieferung auf die Herstellung von Rahmen und rotierenden Teilen;

e. eine Garantie von 1 Jahr nach Lieferung auf Scharniere und Schlösser;

f. eine Garantie von 1 Jahr nach Lieferung auf Lüftungsgitter und Kanalkästen;

g. eine Garantie von 5 Jahren nach Lieferung auf Isolierglas.

h. 3 Jahre Garantie nach Lieferung auf Dichtungs- und Verglasungsgummis.

4. Bei der Verwendung der für die Ausführung der Arbeiten erforderlichen Gegenstände stützt sich die MHG GmbH auf die Angaben der Hersteller oder Lieferanten über deren Eigenschaften. Wenn vom Hersteller oder Lieferanten eine Garantie abgegeben wurde, gilt diese Garantie in gleicher Weise zwischen den Parteien. Auf Anfrage wird die MHG GmbH die andere Partei hierüber informieren.

5. Weicht der Zweck, für den der Vertragspartner die zu liefernde Ware verarbeiten oder verwenden möchte, vom üblichen Zweck ab, garantiert die MHG GmbH nur dann, dass die Ware für diesen Zweck geeignet ist, wenn sie dies dem Vertragspartner schriftlich bestätigt hat.

6. Die Garantie kann nicht geltend gemacht werden, solange die Gegenpartei den vereinbarten Preis/die vereinbarte Vergütung für die Ware und/oder die Arbeit noch nicht bezahlt hat.

7. Der vorstehende Absatz gilt nicht für Verbraucher.

8. Im Falle einer berechtigten Inanspruchnahme der Garantie leistet die MHG GmbH nach ihrer Wahl eine kostenlose Nachbesserung oder Ersatzlieferung, die ordnungsgemäße Ausführung der vereinbarten Leistung oder eine Rückerstattung oder Minderung der vereinbarten Leistung Preis oder Entschädigung. Bei darüberhinausgehenden Schäden gelten die Bestimmungen des Haftungsartikels.

9. Der Verbraucher kann sich jederzeit für eine kostenlose Reparatur oder einen kostenlosen Ersatz der Ware oder die ordnungsgemäße Ausführung der vereinbarten Arbeiten entscheiden, es sei denn, dies ist der MHG GmbH unzumutbar. Im letzteren Fall kann der Verbraucher den Vertrag durch schriftliche Erklärung auflösen oder einen Rabatt auf den vereinbarten Preis erhalten oder Entschädigung verlangen.


Artikel 13: Haftung

1. Die MHG GmbH übernimmt keine andere Haftung als die von der MHG GmbH ausdrücklich vereinbarten oder abgegebenen Garantien, Ergebnisgarantien oder Beschaffenheitsangaben.

2. Die MHG GmbH haftet nur für unmittelbare Schäden. Eine Haftung für Folgeschäden, wie Betriebs-, entgangenen Gewinn und/oder erlittene Schäden, Verzögerungsschäden und/oder Personen- oder Verletzungsschäden wird ausdrücklich ausgeschlossen.

3. Die andere Partei wird alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um den Schaden zu verhindern oder zu begrenzen.

4. Soweit die MHG GmbH haftet, ist die Ersatzpflicht stets auf maximal den von ihrem Versicherer im jeweiligen Fall ausgezahlten Betrag begrenzt. Leistet der Versicherer nicht oder ist der Schaden nicht durch eine von der MHG GmbH abgeschlossene Versicherung gedeckt, beschränkt sich die Ersatzpflicht auf maximal den Rechnungsbetrag der gelieferten Ware und/oder der erbrachten Werkleistung.

5. Spätestens innerhalb von 6 Monaten, nachdem sie von dem ihr erlittenen Schaden Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können, muss sich die Gegenpartei diesbezüglich an die MHG GmbH wenden.

6. Abweichend vom vorstehenden Absatz gilt gegenüber Verbrauchern eine Frist von 1 Jahr.

7. Wenn die MHG GmbH ihre Tätigkeiten oder Lieferungen auf der Grundlage von Unterlagen ausführen muss, die von/im Auftrag der anderen Partei bereitgestellt werden, ist sie nicht verantwortlich für den Inhalt, die Richtigkeit und die Vollständigkeit dieser Unterlagen.

8. Die MHG GmbH weist darauf hin, dass bei der Installation eines MyHomeGyms der Untergrund ausreichend stark und stabil sein muss. Die MHG GmbH setzt das MyHomeGym auf Pflaster oder Bodenschrauben und kann die Gegenpartei diesbezüglich beraten, übernimmt jedoch keine Verantwortung und haftet nicht für die Bodenbeschaffenheit (Dichte usw.) oder die klimatischen Bedingungen zum Zeitpunkt der Installation und daraus resultierenden Setzungen oder andere Schäden der anderen Partei.

9. Die Gegenpartei stellt die MHG GmbH von allen Ansprüchen Dritter auf Schadensersatz frei, wenn die MHG GmbH die für die Ausführung des Vertrages erforderliche KLIC-Grabanzeige auf der Grundlage des WION rechtzeitig beim Grundbuchamt eingereicht, durchgeführt, Aushubarbeiten sorgfältig durchgeführt hat und es trotzdem zu Schäden an unterirdischen Netzen kommt.

10. Die MHG GmbH haftet nicht – und die Gegenpartei kann sich nicht auf die geltende Gewährleistung berufen – wenn der Schaden verursacht wurde durch:

a. unsachgemäße Verwendung, Verwendung entgegen dem Zweck des Liefergegenstandes oder Verwendung entgegen den Anweisungen, Ratschlägen, Wartungsanweisungen usw., die von/im Auftrag der MHG GmbH erteilt wurden;

b. unsachgemäße Verwahrung (Lagerung) oder Wartung der Ware;

c. Fehler, Auslassungen usw. in den Informationen, die der MHG GmbH von oder im Auftrag der anderen Partei zur Verfügung gestellt werden;

d. Defekte usw. in den Materialien und Waren, die von der anderen Partei selbst gekauft und/oder angebracht/installiert wurden;

e. Klimabedingungen. Dies betrifft sowohl Schäden an der gelieferten Ware nach der Lieferung als auch Schäden aufgrund von Mängeln, die sich später zeigen, aber auf klimatische Bedingungen während/nach der Ausführung der Arbeiten zurückzuführen sind;

f. Anweisungen oder Anweisungen von/im Namen der anderen Partei;

g. oder infolge einer Wahl der anderen Partei, die von den Empfehlungen der MHG GmbH abweicht und/oder üblich ist;

h. oder weil an der gelieferten Ware ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung der MHG GmbH (Reparatur-) Arbeiten oder Verarbeitungen durch/im Auftrag der Gegenpartei durchgeführt wurden.

11. In den im vorstehenden Absatz aufgeführten Fällen haftet die Gegenpartei vollumfänglich für den daraus entstehenden Schaden und stellt die MHG GmbH von allen Ansprüchen Dritter frei.

12. Die in diesem Artikel enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn der Schaden auf Vorsatz und/oder grober Fahrlässigkeit der MHG GmbH oder der leitenden Angestellten beruht oder wenn zwingende gesetzliche Bestimmungen etwas anderes vorschreiben. Nur in diesen Fällen stellt die MHG GmbH den Vertragspartner von etwaigen Ansprüchen Dritter frei.


Artikel 14: Zahlung

1. Die MHG GmbH kann jederzeit eine (Teil-) Vorauszahlung oder sonstige Sicherheitsleistung verlangen.

2. Die Zahlung hat innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen, es sei denn, die Parteien haben schriftlich eine andere Zahlungsfrist vereinbart. Darüber hinaus wird die Richtigkeit einer Rechnung festgestellt, wenn innerhalb dieser Zahlungsfrist kein Widerspruch erfolgt.

3. Bei einem im Auftrag zu errichtenden MyHomeGym ist das vereinbarte Entgelt in jedem Fall vor der Montage des MyHomeGyms vollständig zu bezahlen.

4. Wenn eine Rechnung nach Ablauf, der in den Absätzen 2 und 3 genannten Fristen nicht vollständig bezahlt wurde, schuldet die Gegenpartei der MHG GmbH Verzugszinsen in Höhe von 2 % pro Monat, die kumulativ auf die Hauptsumme berechnet werden. Teile eines Monats werden als ganzer Monat gezählt.

5. Im vorgenannten Fall gilt gegenüber dem Verbraucher ein Verzugszins von 6 % p.a., sofern der gesetzliche Zinssatz nicht höher ist. In diesem Fall gelten die gesetzlichen Zinsen.

6. Erfolgt die Zahlung auch nach Mahnung nicht, kann die MHG GmbH dem Vertragspartner auch außergerichtliche Inkassokosten in Höhe von 15 % des Rechnungsbetrages, mindestens jedoch € 40,00 in Rechnung stellen.

7. Die MHG GmbH räumt dem Verbraucher in der vorgenannten Mahnung eine Mindestfrist von 15 Tagen ein, um noch zu zahlen. Wenn die Zahlung erneut nicht erfolgt, betragen die außergerichtlichen Inkassokosten für den Verbraucher:

a. 15 % der Hauptsumme über die ersten 2.500,00 € der Forderung (mit einem Minimum von 40,00 €);

b. 10 % der Hauptsumme über die nächsten € 2.500,00 der Forderung;

c. 5 % der Hauptsumme über die nächsten 5.000,00 € der Forderung;

d. 1 % der Hauptsumme über die nächsten 190.000,00 € der Forderung;

e. 0,5 % des Überschusses des Hauptbetrags.

All dies mit einem absoluten Maximum von 6.775,00 €.

8. Zur Berechnung der außergerichtlichen Inkassokosten kann die MHG GmbH die Hauptforderung nach Ablauf von 1 Jahr um die in diesem Jahr aufgelaufenen Verzugszinsen erhöhen.

9. Wird die vollständige Zahlung nicht geleistet, kann die MHG GmbH den Vertrag ohne weitere Inverzugsetzung durch schriftliche Erklärung kündigen oder ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag aussetzen, bis die Zahlung erfolgt ist oder eine angemessene Sicherheit dafür geleistet wurde. Das vorgenannte Aussetzungsrecht steht der MHG GmbH auch dann zu, wenn begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Vertragspartners/Verbrauchers bestehen, noch bevor der Vertragspartner/Verbraucher mit der Zahlung in Verzug ist.

10. Eingehende Zahlungen: Die MHG GmbH zieht zuerst alle geschuldeten Zinsen und Kosten und dann die am längsten ausstehenden fälligen Rechnungen ab, es sei denn, es wird zum Zeitpunkt der Zahlung schriftlich angegeben, dass es sich um eine spätere Rechnung handelt.

11. Die Gegenpartei darf die Forderungen der MHG GmbH nicht mit etwaigen Gegenforderungen aufrechnen, die sie gegen die MHG GmbH hat. Dies gilt auch, wenn die andere Partei eine (vorläufige) Zahlungseinstellung beantragt oder für insolvent erklärt wird.

12. Der vorstehende Absatz gilt nicht für Verbraucher.


Artikel 15: Eigentumsvorbehalt

1. Alle im Rahmen des Vertrages gelieferten/zu liefernden Waren bleiben Eigentum der MHG GmbH, bis der Vertragspartner alle seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

2. Diese Zahlungsverpflichtungen bestehen aus der Zahlung des Kaufpreises der Ware, erhöht um Forderungen für im Zusammenhang mit der Lieferung durchgeführte Arbeiten und Forderungen wegen eines zurechenbaren Mangels des Vertragspartners, wie z.B. Schadensersatzansprüche, außergerichtliche Einziehungskosten, Zinsen und etwaige Bußgelder.

3. Solange die Ware unter Eigentumsvorbehalt steht, darf die Gegenpartei sie in keiner Weise verpfänden oder der tatsächlichen Verfügung eines Finanziers unterstellen.

4. Der Vertragspartner hat die MHG GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, falls Dritte Eigentums- oder sonstige Rechte an der Ware geltend machen.

5. Solange die Gegenpartei die Waren in ihrem Besitz hat, wird sie diese sorgfältig und als identifizierbares Eigentum der MHG GmbH aufbewahren.

6. Die Gegenpartei wird eine Hausrat- oder Haushaltsversicherung in der Weise abschließen, dass die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen jederzeit versichert sind. Er gewährt der MHG GmbH auf erstes Anfordern Einsicht in die Versicherungspolice und die dazugehörigen Prämienzahlungsbelege.

7. Handelt die Gegenpartei entgegen diesem Artikel oder beruft sich die MHG GmbH auf den Eigentumsvorbehalt, dürfen die MHG GmbH und ihre Mitarbeiter das Gelände der Gegenpartei betreten und die Waren zurücknehmen. Das Recht der MHG GmbH auf Schadensersatz, entgangenen Gewinn und Zinsen sowie das Recht, den Vertrag ohne weitere Inverzugsetzung durch schriftliche Erklärung aufzulösen, bleibt hiervon unberührt.


Artikel 16: Rechte an geistigem Eigentum

1. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, ist und bleibt die MHG GmbH Inhaberin aller geistigen Eigentumsrechte, die auf den von ihr im Rahmen des Vertrages gelieferten oder hergestellten Waren und Unterlagen beruhen, sich daraus ergeben, damit zusammenhängen und/oder zu diesen gehören. Die Ausübung dieser Rechte ist ausdrücklich und ausschließlich der MHG GmbH vorbehalten.

2. Dies bedeutet unter anderem, dass der von der MHG GmbH gelieferte oder hergestellte Vertragspartner:

a. Unterlagen nicht außerhalb des Vertrages verwenden, nicht vervielfältigen und nicht an Dritte weitergeben oder diesen Dritten zugänglich machen;

b. dürfen Artikel oder Teile davon nicht nachahmen, verändern, reproduzieren usw.; ohne vorherige schriftliche Zustimmung der MHG GmbH.

3. Die Gegenpartei garantiert, dass die von ihr der MHG GmbH zur Verfügung gestellten Unterlagen und Dateien keine gewerblichen Schutzrechte Dritter verletzen. Er haftet für alle Schäden, die der MHG GmbH aus solchen Rechtsverletzungen entstehen und stellt ihn von Ansprüchen dieser Dritten frei.

 

Artikel 17: Konkurs, Unzuständigkeit usw.

1. Die MHG GmbH kann den Vertrag ohne weitere Inverzugsetzung durch schriftliche Erklärung an die andere Partei zu dem Zeitpunkt auflösen, indem die andere Partei:

a.  für insolvent erklärt wird oder ein entsprechender Antrag gestellt wurde;

b. eine (vorläufige) Zahlungseinstellung beantragt;

c. von einer vollstreckbaren Pfändung betroffen ist;

d. unter Vormundschaft oder Verwaltung gestellt wird;

e. sonst die Verfügungsmacht oder Rechtsfähigkeit über (Teile) seines Vermögens verliert.

2. Die andere Partei informiert den Kurator oder Verwalter immer über den (Inhalt des) Vertrages und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.


Artikel 18: Höhere Gewalt

1. Im Falle höherer Gewalt seitens der anderen Partei oder der MHG GmbH kann letztere den Vertrag durch eine schriftliche Erklärung an die andere Partei auflösen oder die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber der anderen Partei für einen angemessenen Zeitraum aussetzen, ohne zu einer Entschädigung verpflichtet zu sein.

2. Unter höherer Gewalt auf Seiten der MHG GmbH wird verstanden: ein nicht zurechenbarer Mangel der MHG GmbH, von ihr eingeschalteter Dritter oder Lieferanten oder sonstiger zwingender Grund ihrerseits.

3. Höhere Gewalt liegt für die MHG GmbH jedenfalls in folgenden Fällen vor: Krieg, Aufruhr, Mobilmachung, Unruhen im In- und Ausland, behördliche Maßnahmen, Streiks innerhalb der Organisation der MHG GmbH oder die Androhung dieser Umstände usw., Betriebsstörung bestehende Währungsbeziehungen, Betriebsstörungen durch Feuer, Einbruch, Sabotage, Ausfall von Strom-, Internet- oder Telefonverbindungen, Naturereignisse, (Natur-Katastrophen etc.) Lieferschwierigkeiten bei ihr oder mit der Durchführung beauftragten Dritten.

4. Wenn die Situation höherer Gewalt eintritt, nachdem der Vertrag bereits teilweise erfüllt wurde, muss die andere Partei ihre Verpflichtungen gegenüber der MHG GmbH bis zu diesem Zeitpunkt erfüllen.

 

Artikel 19: Kündigung, Suspendierung

1. Will die andere Partei den Vertrag vor oder während der Leistung kündigen, kann die MHG GmbH von der anderen Partei eine pauschale Entschädigung für alle durch die Stornierung entstandenen Kosten und Schäden, einschließlich des entgangenen Gewinns, verlangen. Diese beträgt nach Wahl der MHG GmbH und je nach bereits erbrachten Leistungen und/oder Lieferungen 20 bis 100 % des vereinbarten Preises/der vereinbarten Vergütung.

2. Wenn die andere Partei einen vereinbarten Termin weniger als 24 Stunden im Voraus absagt oder verschiebt, kann die MHG GmbH ihr die dafür die reservierte Zeit auf der Grundlage des vereinbarten/üblichen Stundensatzes in Rechnung stellen.

3. Die andere Partei stellt die MHG GmbH von Ansprüchen Dritter aus der Stornierung frei.

4. Die MHG GmbH ist berechtigt, die geschuldete Vergütung mit allen von der anderen Partei gezahlten Beträgen und etwaigen Gegenforderungen der anderen Partei aufzurechnen.

5. Im Falle einer Vertragsaufhebung auf Wunsch des Vertragspartners ist die Vergütung für alle Lieferungen/Arbeiten sofort fällig und zahlbar und kann von der MHG GmbH dem Vertragspartner in Rechnung gestellt werden. Dies gilt auch für bereits entstandene Kosten, durch die Sperrung entstehenden Kosten und/oder bereits von der MHG GmbH für den Sperrungszeitraum zum Zeitpunkt der Sperrung reservierten Stunden.

6. Kosten, die der MHG GmbH durch die Wiederaufnahme der Lieferung(en)/Arbeiten entstehen, gehen zu Lasten des Vertragspartners. Kann die Ausführung des Vertrages nach der Aussetzung nicht wieder aufgenommen werden, kann die MHG GmbH den Vertrag durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der anderen Partei auflösen.


Artikel 20: Anwendbares Recht, zuständiges Gericht

1. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag unterliegt ausschließlich niederländischem Recht.

2. Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

3. Alle Streitigkeiten werden dem zuständigen Gericht am Geschäftssitz der MHG GmbH vorgelegt, aber die MHG GmbH behält sich immer das Recht vor, die Streitigkeit dem zuständigen Gericht am Geschäftssitz der anderen Partei vorzulegen.

4.Unabhängig von der Wahl der MHG GmbH behält sich der Verbraucher stets das Recht vor, die Streitigkeiten dem rechtlich zuständigen Gericht vorzulegen. Diese Wahl muss der Verbraucher der MHG GmbH innerhalb eines Monats nach Erhalt der Aufforderung mitteilen.

5. Wenn die Gegenpartei ihren Sitz außerhalb der Niederlande hat, kann die MHG GmbH die Streitigkeiten dem zuständigen Gericht in dem Land oder Staat vorlegen, in dem die andere Partei niedergelassen ist.


Datum: 04.04.2022

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